§ 74 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Zweites Buch Verschmelzung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Dritter Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
Zweiter Unterabschnitt Verschmelzung durch Neugründung

§ 74 UmwG Inhalt der Satzung

§ 74 Inhalt der Satzung

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

1In die Satzung sind Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in den Gesellschaftsverträgen, Partnerschaftsverträgen oder Satzungen übertragender Rechtsträger enthalten waren, zu übernehmen. 2§ 26 Abs. 4 und 5 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.