(1) Aus dem Berufsregister sind zu löschen 1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn a) die Bestellung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder b) die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird; 2. anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn a) die Anerkennung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder b) der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird; 3. nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn a) sie aufgelöst sind, b) der nach § 50 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Unternehmensgegenstand nicht mehr besteht oder c) der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird; 4. weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist. (2)
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