(1) Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich einer Regelung nach § 9 a Abs. 1 vom Bundesministerium der Justiz elektronisch geführt. (2) Über die Internetseite des Unternehmensregisters sind zugänglich: 1. Eintragungen im Handelsregister und zum Handelsregister eingereichte Dokumente; 2. Eintragungen im Genossenschaftsregister und zum Genossenschaftsregister eingereichte Dokumente; 2 a. Eintragungen im Gesellschaftsregister und zum Gesellschaftsregister eingereichte Dokumente; 3. Eintragungen im Partnerschaftsregister und zum Partnerschaftsregister eingereichte Dokumente; 4. Unterlagen der Rechnungslegung und Unternehmensberichte, die nach diesem Gesetz, dem Publizitätsgesetz, dem Eisenbahnregulierungsgesetz, dem
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