§ 8 BEEG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, BGBl. I S. 2510
Abschnitt 2 Verfahren und Organisation

§ 8 BEEG Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen

§ 8 Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen

BEEG ( Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz )

(1) Soweit im Antrag auf Elterngeld Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemacht wurden, ist nach Ablauf des Bezugszeitraums für diese Zeit das tatsächliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit nachzuweisen. (1 a) 1Die Mitwirkungspflichten nach § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten 1. im Falle des § 1 Absatz 8 Satz 2 auch für die andere Person im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 2 und 2. im Falle des § 4 b oder des § 4 b in Verbindung mit § 4 d Satz 1 für beide Personen, die den Partnerschaftsbonus beantragt haben. 2§ 65 Absatz 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (2)