§ 8 BUrlG
FNA: 800-4
Fassung vom: 08.01.1963
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. I S. 868 vom 20.04.2013

§ 8 BUrlG Erwerbstätigkeit während des Urlaubs

§ 8 Erwerbstätigkeit während des Urlaubs

BUrlG ( Bundesurlaubsgesetz )

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.