(1) 1Um ein Mitglied der Steuerberaterkammer zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 80 anzuhalten, kann die für die Aufsichts- und Beschwerdesache zuständige Steuerberaterkammer gegen dieses Mitglied ein Zwangsgeld festsetzen. 2Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden. 3Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen. (2) Ein Zwangsgeld kann auch gegen die in § 80 Absatz 2 bezeichneten Personen festgesetzt werden. (3) 1Das Zwangsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden. 2Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgelds sind den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen zuzustellen. (4)
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