§ 85 HGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
ERSTES BUCH Handelsstand
SIEBENTER ABSCHNITT Handelsvertreter

§ 85 HGB (Vertragsurkunde)

§ 85 (Vertragsurkunde)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

1Jeder Teil kann verlangen, daß der Inhalt des Vertrages sowie spätere Vereinbarungen zu dem Vertrag in eine vom anderen Teil unterzeichnete Urkunde aufgenommen werden. 2Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden.