§ 86 a StBerG
FNA: 610-10
Fassung vom: 04.11.1975
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 86 a StBerG Durchführung der Satzungsversammlung

§ 86 a Durchführung der Satzungsversammlung

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

(1) Die Satzungsversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der Versammlung statt. (2) 1Die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung kann vorsehen, dass die Satzungsversammlung auch wie folgt stattfinden kann: 1. in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Satzungsversammlung) oder 2. ausschließlich online (virtuelle Satzungsversammlung). 2Das Nähere zu hybriden und virtuellen Satzungsversammlungen bestimmt die Geschäftsordnung. 3Die Geschäftsordnung kann dabei vorsehen, dass bestimmte Gegenstände nicht in hybriden oder virtuellen Satzungsversammlungen behandelt werden dürfen. 4In der Geschäftsordnung soll insbesondere geregelt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Aufzeichnung der Versammlung zulässig ist. 5Sofern die Geschäftsordnung keine abweichende Regelung trifft, bestimmt der Präsident die Form der Satzungsversammlung bei deren Einberufung. (3) 1Sieht die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung hybride oder virtuelle Satzungsversammlungen vor, so dürfen diese nur abgehalten werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden: Bei einer virtuellen Satzungsversammlung muss in der Einberufung darauf hingewiesen werden, dass die Versammlung ausschließlich online stattfindet.