§ 87 StBerG
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Vierter Abschnitt Organisation des Berufs

§ 87 StBerG Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer

§ 87 Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

1Die Bundessteuerberaterkammer erhebt von den Steuerberaterkammern Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung. 2Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 3Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.