§ 89 GBO
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
FÜNFTER ABSCHNITT Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
II. Löschung gegenstandsloser Eintragungen

§ 89 GBO (Beschwerde gegen einen Feststellungsbeschluss)

§ 89 (Beschwerde gegen einen Feststellungsbeschluss)

GBO ( Grundbuchordnung )

(1) 1Die Beschwerde (§ 71) gegen den Feststellungsbeschluß ist binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Beschwerdeführer einzulegen. 2Das Grundbuchamt und das Beschwerdegericht können in besonderen Fällen in ihrer Entscheidung eine längere Frist bestimmen. (2) Auf den zur Zustellung bestimmten Ausfertigungen der Beschlüsse soll vermerkt werden, ob gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig und bei welcher Behörde, in welcher Form und binnen welcher Frist es einzulegen ist.