§ 93 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 2 Sachen und Tiere

§ 93 BGB Wesentliche Bestandteile einer Sache

§ 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.