Autoren: Eversloh/Knöpnadel |
Der steuerliche Berater hat für die Kenntnis des Steuerrechts einzustehen. In ständiger Rechtsprechung hat der Steuerberater im Rahmen seines Auftrags (und seiner Befugnisse!) den Mandanten umfassend zu beraten und auch ungefragt über alle bedeutenden Einzelheiten und deren Folgen zu informieren.
Im Einzelfall wird vom Steuerberater im Zusammenhang mit einem ihm erteilten steuerrechtlichen Mandat auch die über steuerrechtliche Fragen hinausgehende Beratung verlangt. Der Steuerberater kommt daher immer wieder in Situationen, in denen er sich zu allgemeinrechtlichen Fragen des Mandanten äußern soll oder gar muss.1
Auf der anderen Seite hat sich der Steuerberater aber im Grundsatz jeglicher Beratungstätigkeit zu enthalten, wenn Fragen allgemeinrechtlicher Art an ihn herangetragen werden. Nicht zuletzt, weil Steuerberatung aber bereits ein Teil der Rechtsberatung ist, lässt sich in der Praxis nicht immer eine eindeutige Trennung zwischen Steuerberatung und allgemeiner Rechtsberatung vornehmen.2
Zutreffend weist Kleemann3 bereits daher auf folgendes Dilemma für den einzelnen Steuerberater hin:
Leugnung eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen steuerrechtlicher und allgemeinrechtlicher Beratung einerseits und |
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