| Autoren: Mettler/Özdemir |
Ein Mandant berichtet, dass er gerne eine Wohnung einem Arbeitskollegen gegen Entgelt zur Verfügung stellen möchte, dabei solle aber aufgrund der mieterfreundlichen Gesetzgebung der Abschluss eines Mietvertrags vermieden werden. Ist dies möglich?
Entscheidend für die Kennzeichnung des Mietvertrags gegenüber anderen Vertragsverhältnissen ist, dass eine Vertragspartei, der Vermieter, verpflichtet ist, der anderen Vertragspartei, dem Mieter, den Gebrauch der Mietsache zu gewähren (§
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