10.10 Der Gebrauch der Mietsache

Autor: Mettler

10.10.1 Beratungssituation

Ein Mandant hat in einem Objekt mehrere Wohnungen an verschiedene Mieter vermietet. Einzelne Mieter beschweren sich über erhebliche Lärmbelästigungen durch einen Mitmieter und leichten Nikotingeruch vom Balkon einer Nachbarwohnung. Der Mandant fragt Sie, was er unternehmen kann.

10.10.2 Rechtliche Einordnung

Vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache

Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem Zustand zu erhalten, der den vertragsgemäßen Gebrauch ermöglicht. Dabei umfasst der vertragsgemäße Gebrauch alle üblichen Nutzungen, die mit dem Mietzweck vereinbar sind. Gleichzeitig dürfen Mieter die Mietsache nicht über das Maß des vertragsgemäßen Gebrauchs hinaus nutzen (§ 541 BGB).

Es gehört zum Pflichtenkreis des Vermieters aber auch, den Mietgebrauch von Störungen Dritter freizuhalten.7 Dem Mieter steht neben den Gewährleistungs- und Kündigungsrechten bei erheblichen Lärmbelästigungen auch das Recht zu, gegen den Störer direkt vorzugehen und/oder vom Vermieter zu fordern, dass dieser gegen den Störer einschreitet. Die Einhaltung der örtlich geregelten Ruhezeiten ist Anhaltspunkt der Beurteilung, während welcher Zeit etwa musiziert werden darf oder wann Bauarbeiten durchgeführt werden dürfen.

Lärmbelästigung