Autoren: Mettler/Özdemir |
Ein Mandant hat mehrere Wohnungen vermietet. Er ist daran interessiert, die Mietverhältnisse zu beenden und fragt, welche Möglichkeiten ihm offenstehen.
Der Wohnraummieter hat grundsätzlich immer die Möglichkeit, den Mietvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich zu kündigen. Mietvertraglich kann jedoch auch eine kürzere Frist vereinbart werden. Das gilt allerdings nicht für den Vermieter. Hier genießen Wohnraummieter Kündigungsschutz, ein vertragstreuer Mieter soll vor willkürlichen Kündigungen des Vermieters geschützt werden. Eine ordentliche Kündigung des Vermieters von Wohnraum setzt daher ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses seitens des Vermieters voraus. Als berechtigte Interessen des Vermieters gelten insbesondere
Vertragspflichtverletzungen des Mieters (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB), |
Hinderung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB). |
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