Autor: Mettler |
34a | Ausführlich dazu Mettler, MietRB 2017, 21 ff. |
Ein Mandant ist Vermieter verschiedener Mietobjekte. Er möchte wissen, welche Ansprüche ihm bei Beendigung der einzelnen Mietverhältnisse grundsätzlich zustehen und welche Gegenansprüche die Mieter möglicherweise geltend machen können.
Wird ein Mietverhältnis beendet, hat der Vermieter gegenüber dem Mieter den aus § 546 Abs. 1 BGB abzuleitenden vertraglichen Anspruch auf Rückgabe der Mietsache. Rückgabe bedeutet die Herausgabe an den Vermieter durch Einräumung des unmittelbaren und ausschließlichen Besitzes an diesen und die vollständige Räumung der Mietsache durch den Mieter. Zusätzlich ist der Mieter verpflichtet, die von ihm in der Mietsache vorgenommenen Ein- und Umbauten zu entfernen und den ursprünglichen bzw. vereinbarten Zustand der Mietsache herzustellen.35
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