10.17 Die Übertragung des Mietverhältnisses

Autor: Mettler

10.17.1 Beratungssituation

Ein Mandant ist Vermieter einer Gewerbeimmobilie. Er möchte das Mietverhältnis auf seinen Sohn übertragen und fragt Sie, wie dies zu bewerkstelligen ist.

10.17.2 Rechtliche Einordnung

Vermieterwechsel

Jedes Mietverhältnis ist ein auf Dauer angelegtes Schuldverhältnis, so dass es nicht selten ist, dass die ursprünglichen Vertragsparteien, egal ob im Wohn-, Geschäftsraum- oder sonstigen Mietverhältnis, wechseln. Bei der Vereinbarung eines Vermieterwechsels41a kommen folgende Gestaltungsmöglichkeiten in Frage:

Aufhebung des alten Mietvertrags zwischen Vermieter und Mieter und Begründung eines neuen Mietvertrags zwischen Mieter und Drittem (neuem Vermieter)

zweiseitiger Vertrag zwischen zwei Beteiligten (meist Vermieter und Dritter als neuer Vermieter) unter Zustimmung des dritten Teils (meist Mieter)

dreiseitiger Vertrag zwischen Vermieter, Mieter und Drittem (neuer Vermieter)

Diese Gestaltungsalternativen sind in Bezug auf das Ziel des Rechtsgeschäfts, einen Personenwechsel auf Vermieter- oder Mieterseite herbeizuführen, gleichwertig. Sie bedürfen aber stets der Mitwirkung des Mieters. Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Mieters, an einem Vermieterwechsel mitzuwirken.

41a

Vgl. Blank, in: Schmidt-Futterer, 14. Aufl. 2019, BGB, Vor § 535 Rdnr. 424.

10.17.3 Praktische Handlungsanweisungen