10.17 Die Übertragung des Mietverhältnisses

Autoren: Mettler/Özdemir

10.17.1 Beratungssituation

Ein Mandant ist Vermieter einer Gewerbeimmobilie. Er möchte das Mietverhältnis auf einen Dritten übertragen und fragt Sie, wie dies zu bewerkstelligen ist.

10.17.2 Rechtliche Einordnung

Vermieterwechsel

Jedes Mietverhältnis ist ein auf Dauer angelegtes Schuldverhältnis, so dass es nicht selten ist, dass die ursprünglichen Vertragsparteien, egal ob im Wohn-, Geschäftsraum- oder sonstigen Mietverhältnis, wechseln. Bei der Vereinbarung eines Vermieterwechsels41a sind folgende Gestaltungsmöglichkeiten möglich:

Eigentumsübertragung bezüglich der vermieteten Immobilie auf den Dritten (§  566 BGB), sofern ein Eigentumswechsel in Frage kommt, Aufhebung des alten Mietvertrags zwischen Vermieter und Mieter und Begründung eines neuen Mietvertrags zwischen Mieter und Drittem (neuem Vermieter),

zweiseitiger Vertrag zwischen zwei Beteiligten (meist Vermieter und Dritter als neuer Vermieter) unter Zustimmung des dritten Teils (meist Mieter),

dreiseitiger Vertrag zwischen Vermieter, Mieter und Drittem (neuer Vermieter).

Diese Gestaltungsalternativen sind in Bezug auf das Ziel des Rechtsgeschäfts, einen Personenwechsel auf Vermieter- oder Mieterseite herbeizuführen, gleichwertig. Sie bedürfen aber stets der . Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Mieters, an einem Vermieterwechsel mitzuwirken.