Autor: Mettler |
Ein Mandant berichtet von seinem Mieter Müller, dass dieser die Miete seit Monaten nicht bezahlt. Er ärgert sich sehr über das Verhalten des Mieters und fragt Sie, was er tun kann.
Mit der Nichtzahlung der Miete verletzt der Mieter seine Vertragspflichten aus dem Mietvertrag. Der Vermieter kann einer solchen Pflichtverletzung mit der außerordentlichen fristlosen Kündigung und/oder (hilfsweise) ordentlichen Kündigung der Vertragsbeziehung begegnen, wenn ein hinreichender Zahlungsrückstand i.S.d. §§ 569, 543 BGB aufgelaufen ist. Ferner kann der Vermieter den aufgelaufenen Zahlungsrückstand anmahnen und, falls erforderlich, gerichtlich geltend machen.
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