Autor: Mettler |
Ein Mandant berichtet, dass er mit seinem Vermieter einen Gewerberaummietvertrag abgeschlossen hat. Auf Miete, Betriebskostenvorauszahlungen und Betriebskostenabrechnungen ist jeweils Umsatzsteuer zu entrichten, der Vermieter hatte zur Umsatzsteuer optiert. Der Mandant möchte die auf die Miete und die Betriebskostenvorauszahlungen geleistete Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs geltend machen, wofür er nach § 14 UStG eine Rechnung benötigt. Da der Mietvertrag weder die Steuernummer noch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vermieters enthält, fehlt es an den Mindestangaben gem. § 14 Abs. 4 UStG. Der Mietvertrag erfüllt damit nicht die Voraussetzungen, die an eine Dauerrechnung zur Vorlage beim Finanzamt zu stellen sind. Nachdem der Vermieter nicht bereit ist, der Mandantschaft eine Rechnung auszustellen, fragt diese, ob sie an der zu bezahlenden Miete ein Zurückbehaltungsrecht ausüben kann.
Testen Sie "Rechtsfragen in der Steuerberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|