Autor: Mettler |
Ein Mandant, der Wohnungen vermietet, fragt Sie, wie und welche Betriebskosten auf seine Mieter umgelegt werden können, und was er bei der Abrechnung beachten muss.
Ein Mieter ist nur dann zur Zahlung von Betriebskosten neben dem Mietzins verpflichtet, wenn dies eindeutig im Mietvertrag vereinbart wurde. Dies ist der Fall, wenn die Betriebskosten entweder durch Aufzählung im Mietvertrag bestimmt oder durch einen Verweis im Vertrag auf die Betriebskostenverordnung bestimmbar sind. Fehlt es an einer entsprechenden Vereinbarung, trägt der Vermieter sämtliche Betriebskosten. Angesichts des gesetzlichen Leitbilds gibt es daher auch weder im Wohnraum- noch im Gewerberaummietverhältnis eine gesetzliche Vermutung dafür, dass der Mieter die Betriebskosten neben der Miete zu leisten hat.4c Eine klare Vereinbarung tut damit Not.
Als Neben- oder Betriebskosten kann nur das auf den Mieter umgelegt werden, was gesetzlich zugelassen und vereinbart oder bei preisgebundenem Wohnraum einseitig bestimmt ist. Dabei ist der Umfang des gesetzlich Zulässigen nach der Art des Mietverhältnisses verschieden geregelt:
Bei preisgebundenem Wohnraum können die Betriebskosten, das Umlageausfallwagnis, Zuschläge und Vergütungen umgelegt werden. |
Bei preisfreiem Wohnraum sind die Betriebskosten (§ 556 Abs. 1 BGB) umlegbar. |
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