1.7 COVID-19 - Abgesagte Veranstaltungen

Autor: Hoffmann

1.7.1 Beratungssituation

Der Mandant, ein selbständiger Architekt, hatte eine Fortbildung "Vertragsgestaltung für Architektenverträge vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH zur Unwirksamkeit der HOAI" bei einem professionellen Seminaranbieter von Fortbildungen für Architekten und Ingenieure in Köln gebucht. Diese Veranstaltung wurde unter Hinweis auf die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen abgesagt. Der Veranstalter bietet für die Teilnahmegebühr einen Gutschein an. Der Mandant fragt sich, ob er nicht auch die Gebühr zurückverlangen kann.

Zudem plante der Mandant im Sommer 2020 erstmalig und in fortgeschrittenem Alter den Besuch des Wacken-Open-Air-Festivals. Er hat sich rechtzeitig im Oktober 2019 Karten für die Veranstaltung gekauft. Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde auch das Festival von den örtlichen Ordnungsbehörden untersagt und vom Veranstalter abgesagt. Auch dieser hat ihm einen Gutschein im Wert des Kaufpreises der Karten, der auch für andere Veranstaltungen gelten soll, angeboten. Der Gutschein gilt bis 31.12.2021. Der Mandant fragt sich, ob er diesen Gutschein annehmen muss oder ob er den Kaufpreis für die Karten erstattet verlangen kann.20

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