1.8 COVID-19 - Abgesagte Pauschalreise

Autor: Hoffmann

1.8.1 Beratungssituation

Der Mandant aus Bonn hat für Anfang September 2020 bei seinem örtlichen Reisebüro für sich und seine Familie über einen Reiseanbieter eine Reise, inklusive Flug, Transfer und Hotel, nach Mallorca gebucht. Aufgrund der Anfang August ausgegebenen Reisewarnung der Bundesregierung für Spanien einschließlich der Balearen und der damit für ihn verbundenen Quarantäne und Testpflicht bei der Rückkehr möchte er die Reise nicht antreten und weder den Reisepreis noch die in den AGB des Reiseveranstalters festgelegten Stornogebühren zahlen, sondern vielmehr die bereits geleistete Anzahlung erstattet erhalten.

1.8.2 Rechtliche Einordnung

Pauschalreise Begriff

Die §§ 651a ff. BGB treffen Regelungen zum Pauschalreisevertrag. Die gesetzlichen Regelungen sind auf die Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise beschränkt, § 651a Abs. 2 Satz 1 BGB. Die jetzige Regelung gilt seit dem 01.07.2018. Der deutsche Gesetzgeber hat damit seine Verpflichtung, die seit dem 31.12.2015 geltende RL (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rats über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (ABl EU 2015 L 326, 1) - im Folgenden RL - umzusetzen, erfüllt.