Autor: Hoffmann |
Der Mandant aus Bonn hat für Anfang September 2020 bei seinem örtlichen Reisebüro für sich und seine Familie über einen Reiseanbieter eine Reise, inklusive Flug, Transfer und Hotel, nach Mallorca gebucht. Aufgrund der Anfang August ausgegebenen Reisewarnung der Bundesregierung für Spanien einschließlich der Balearen und der damit für ihn verbundenen Quarantäne und Testpflicht bei der Rückkehr möchte er die Reise nicht antreten und weder den Reisepreis noch die in den AGB des Reiseveranstalters festgelegten Stornogebühren zahlen, sondern vielmehr die bereits geleistete Anzahlung erstattet erhalten.
Die §§
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