| Autor: Hoffmann |
Mandant M betreibt eine Tankstelle mit angeschlossener Autowaschanlage. Bei der Waschanlage handelt es sich um eine sogenannte Portalwaschanlage, bei der die Kunden in die Waschanlage einfahren, über ein außen angebrachtes Bediensystem ein Waschticket an einem Automaten erwerben und das gewünschte Waschprogramm selbst wählen können. Die Portalwaschanlage bewegt sich mit rotierenden Bürsten um das Fahrzeug herum und reinigt es. Neben dem Bediensystem befindet sich ein für alle Nutzer gut sicht- und lesbares Hinweisschild, das auszugsweise wie folgt lautet:
„Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen/Portalwaschanlagen Die Reinigung der Fahrzeuge in der Waschanlage erfolgt unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen: … Die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt insbesondere dann, wenn ein Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile, insbesondere Anbauteile (z.B. Spoiler, Antenne, Zierleisten o.Ä.) sowie dadurch verursachte Lackkratzer entstanden ist, außer den Waschanlagenbetreiber oder sein Personal trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.“
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