2.1 Geld zum Abschied? - Abfindung 2.2 Richtig reagieren - Abmahnung 2.3 Arbeit nach Bedarf - Abrufarbeit 2.4 Leihen statt anstellen - Arbeitnehmerüberlassung 2.5 Wer schreibt der bleibt - Arbeitsvertrag 2.6 Besser vertragen statt streiten - Auflösungs- und Abwicklungsvereinbarungen 2.7 Drum prüfe wer sich ewig bindet - Befristung 2.8 Heute mal anders - Direktionsrecht 2.9 Geld trotz Nichtleistung - Entgeltfortzahlung 2.10 Recht auf Freizeit - Erholungsurlaub 2.11 Unterstützung zum Nulltarif - Familiäre Mitarbeit 2.12 Eine Hand wäscht die andere - Gefälligkeitsverhältnisse 2.13 Nachzahlungsrisiko Statusirrtum - Gesellschafter/Geschäftsführer 2.14 Ende gut, alles gut? - Kündigung 2.15 Wenn es ums Geld geht - Lohn 2.16 Die Jugend fördern - Praktikum 2.17 Auto statt Geld - Sachbezug 2.18 Erfahrung sichern - Rentnerbeschäftigung 2.19 Arbeitnehmer wider Willen - Scheinselbständigkeit 2.20 Muss kurz weg - Vorübergehende Verhinderung 2.21 Unnötige Konflikte vermeiden - Zeugnis 2.22 Heute so, morgen so - Brückenteilzeit 2.23 Jede Stunde zählt - Arbeitszeit 2.24 Gekauft wie gesehen - Betriebsübergang 2.25 Mitgehangen, mitgefangen - Tarifbindung 2.26 Besser kurz als gar nicht - Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld 2.27 Wider die Teuerung - Inflationsausgleichsprämie 2.28 Sie geben so viel zurück - Kinder in der Pflegeversicherung 2.29 Work Hard, Play Hard - Arbeiten aus dem Urlaubsparadies (Workation) 2.30 Ausschluss- und Verfallsfristen - Alles oder nichts? 2.31 Wie gewonnen so zerronnen - Gehalt auf Widerruf? 2.32 Homeoffice und mobiles Arbeiten - Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Umsetzung 2.33 Arbeitnehmerdatenschutz - Anforderung und Umsetzung in der Praxis

2.20 Muss kurz weg - Vorübergehende Verhinderung

Autor: Gahle

2.20.1 Beratungssituation

Der Mandant wird von einem Mitarbeiter während der Arbeitszeit darüber informiert, dass er sein (angeblich) krankes Kind sofort aus dem Kindergarten abholen muss. Sodann verlässt der Mitarbeiter ohne weiteren Kommentar die Firma. Der Mandant ärgert sich über das Auftreten des Mitarbeiters und fragt Sie, ob er sich das gefallen lassen muss.

2.20.2 Rechtliche Einordnung

Freistellungsanspruch

Sind Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in ihrer Person liegenden Grund schuldlos an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert, haben sie gegen den Arbeitgeber einen Freistellungsanspruch. Sie behalten sogar für die Zeit der Verhinderung gem. § 616 BGB ihren Vergütungsanspruch, müssen sich jedoch finanzielle Leistungen anrechnen lassen, welche ihnen für die Zeit der Verhinderung aus einer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zufließen.

Hinweis

Soweit dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Krankengeld zusteht, hat er grundsätzlich nur einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung gegen den Arbeitgeber (vgl. § 45 SGB V). Dies setzt gem. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V allerdings voraus, dass dem Arbeitnehmer für denselben Zeitraum kein Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber zusteht, d.h. § 616 BGB wirksam vertraglich abbedungen wurde.

Hauptfälle