Autor: Gahle |
Der Mandant wird von einem Mitarbeiter während der Arbeitszeit darüber informiert, dass er sein (angeblich) krankes Kind sofort aus dem Kindergarten abholen muss. Sodann verlässt der Mitarbeiter ohne weiteren Kommentar die Firma. Der Mandant ärgert sich über das Auftreten des Mitarbeiters und fragt Sie, ob er sich das gefallen lassen muss.
Sind Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in ihrer Person liegenden Grund schuldlos an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert, haben sie gegen den Arbeitgeber einen Freistellungsanspruch. Sie behalten sogar für die Zeit der Verhinderung gem. § 616 BGB ihren Vergütungsanspruch, müssen sich jedoch finanzielle Leistungen anrechnen lassen, welche ihnen für die Zeit der Verhinderung aus einer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zufließen.
HinweisSoweit dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Krankengeld zusteht, hat er grundsätzlich nur einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung gegen den Arbeitgeber (vgl. § 45 SGB V). Dies setzt gem. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V allerdings voraus, dass dem Arbeitnehmer für denselben Zeitraum kein Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber zusteht, d.h. § 616 BGB wirksam vertraglich abbedungen wurde. |
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