| Autor: Deubner |
Der Mandant möchte seinen angestellten Leistungsträgern etwas Gutes tun. Wegen der anhaltenden Preissteigerungen will er daher einigen Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie (IAP) gewähren.
Seit dem 26.10.2022 bis spätestens zum 31.12.2024 konnten Arbeitgeber eine IAP i.H.v. bis zu 3.000 € an ihre Arbeitnehmer auszahlen. Diese steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie bot nach § 3 Nr. 11c EStG die Möglichkeit, Arbeitnehmer in der Inflationsphase zu entlasten, ohne eine dauerhafte Lohnerhöhung zu vereinbaren.
Bereits aus lohnsteuerlicher Sicht war bei dem Umgang mit der Prämie Vorsicht geboten. Fehler können bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu empfindlich hohen Nachzahlungen führen. So ist z.B. eine Gehaltsumwandlung ausgeschlossen.
HinweisDas Bundesfinanzministerium hat unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-12-07-FAQ-Inflationsausgleichspraemie.html umfangreiche FAQ zur IAP veröffentlicht. |
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