Autor: Mourkojannis |
Der Mandant möchte das Risiko minimieren, von Arbeitnehmern rückwirkend jahrelang auf Zahlungsansprüche -typischerweise wegen Überstunden oder Provisionen und Prämien - in Anspruch genommen zu werden. Denn auch im Arbeitsrecht gilt grundsätzlich die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB. Allerdings besteht die Möglichkeit, diese vertraglich auf drei bzw. sechs Monate erheblich zu verkürzen.
Ausschluss- und Verfallsfristen haben im Arbeitsrecht eine große praktische Bedeutung. Eine nicht eingehaltene Ausschlussfrist kann vor dem Arbeitsgericht über Sieg und Niederlage entscheiden und - sollte der Berater eine Ausschlussfrist übersehen haben - einen Haftungsfall auslösen.
Unter Ausschlussfristen versteht man diejenigen Fristen, nach deren Ablauf ein Recht erlischt, es sei denn, es ist innerhalb der Frist ordnungsgemäß geltend gemacht worden. Sinn und Zweck von arbeitsrechtlichen Ausschlussfristen ist es, den Arbeitsvertragsparteien relativ schnell Klarheit über die Existenz von Ansprüchen zu verschaffen.
Testen Sie "Rechtsfragen in der Steuerberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|