| Autor: Mourkojannis |
Ein in Deutschland ansässiges mittelständisches Unternehmen möchte sicherstellen, dass sämtliche Mitarbeiterdaten im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verarbeitet werden. Zugleich sollen effiziente HR-Prozesse (Recruiting-Software, digitale Personalakte, Zeiterfassung, Betriebsvereinbarungen zur IT-Nutzung u.Ä.) rechtssicher gestaltet werden, ohne den betrieblichen Ablauf unnötig zu behindern.
Art. 5 –9, 12 ff. DSGVO (Grundsätze, Transparenz, Betroffenenrechte, Datensicherheit) | |
§ 26 BDSG (Datenverarbeitung für Beschäftigungszwecke, Einwilligung) | |
Art. 88 DSGVO und BetrVG (Beteiligungsrechte des Betriebsrats) |
Vorbereitung, Durchführung, Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG) – „Erforderlichkeitsmaßstab“ | |
Einwilligung des Mitarbeiters (§ 26 Abs. 2 BDSG) – freiwillig, schriftlich oder elektronisch, jederzeit widerruflich; kein Kopplungsdruck | |
berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO) – Interessenabwägung, z.B. IT-Forensik | |
Rechtspflichten (z.B. Lohnsteuer-, SV-Meldungen) – Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) DSGVO |
Pflichten des Arbeitgebers
Transparenz-Informationen gem. Art. 13, 14 DSGVO bei Einstellung und bei neuen Zwecken | |
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