| Autor: Mourkojannis |
In den Wintermonaten häufen sich Mandantenanfragen, weil Mitarbeiter wegen Schnee, Glatteis, Sturm oder ÖPNV-Ausfällen verspätet zur Arbeit erscheinen oder den Betrieb gar nicht erreichen. Auf der Arbeitgeberseite stellen sich regelmäßig Fragen zur Lohnabrechnung („Muss die Verspätung gezahlt werden?“), zur Behandlung im Arbeitszeitkonto („Nacharbeiten oder Minusstunden?“) sowie zur Gleichbehandlung im Team. Parallel kommt es bei Unfällen auf dem Arbeitsweg zu Rückfragen, ob und ab wann gesetzlicher Unfallversicherungsschutz greift – und ob dieser Schutz auch „den Lohn“ absichert.
Das Wegerisiko umfasst alle Gefahren und Umstände auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (z.B. wetterbedingte Verzögerungen, Unfälle, Staus, ausgefallene Verkehrsmittel). Grundsätzlich liegt dieses Risiko im privaten Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers. Eine Zurechnung zum Arbeitgeber erfolgt nur, wenn der Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung oder der Einzelarbeitsvertrag etwas anderes regeln.
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