Autoren: Eversloh/Knöpnadel |
§ 5 RDG i.d.F. des Regierungsentwurfs (RegE) sah noch in Absatz 3 eine "sehr innovative"65 ergänzende Regelung vor:
"Soweit Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 erlaubt sind, dürfen sie in Zusammenarbeit mit oder unter Hinzuziehung einer Person erbracht werden, der die selbstständige entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erlaubt ist, wenn diese Person den rechtsdienstleistenden Teil der Tätigkeit eigenverantwortlich erbringt." |
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