3.11 Rechte und Pflichten von Miterben

Autor: Christ

3.11.1 Beratungssituation

Ehemann E, der aus erster Ehe zwei erwachsene Kinder hat, ist mit Frau F (Stiefmutter der Kinder) verheiratet. Er verstirbt, ohne ein Testament errichtet zu haben. Zum Nachlass zählen Barvermögen, ein Aktiendepot, eine fremdvermietete Eigentumswohnung und verschiedene Kunstwerke. Mangels Testaments bilden F und die beiden Kinder eine Erbengemeinschaft, an der F zur Hälfte und die beiden Kinder zu je 1/4 beteiligt sind. Im Gespräch berichtet F, die Sie zur Einkommensteuererklärung beraten, von den Problemen, die sie mit ihren Stiefkindern hat, und fragt Sie um Rat.

3.11.2 Rechtliche Einordnung

Gesamthandsgemeinschaft

Mitglieder einer Erbengemeinschaft, wie im Fall die beiden Kinder und F, erhalten im Wege der Universalsukzession durch den Tod das gesamte Vermögen und bilden bis zur Teilung des Nachlasses zusammen eine Gesamthandsgemeinschaft in Form der ungeteilten Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB). Einzelne Beteiligte der ungeteilten Gemeinschaft sind nicht berechtigt, über Vermögensgegenstände allein zu verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB). F ist es also nicht erlaubt, die sich im Nachlass befindlichen Kunstwerke zu veräußern oder an ein Museum zu vermieten/verleihen (§ 2040 BGB).