Autor: Christ |
Die Geschwister A und B haben ihre 20.11.2014 verstorbene Mutter zu gleichen Teilen beerbt. Zum Nachlass gehören zwei Grundstücke. Das Grundstück 1 hatte zum 20.11.2014 einen Verkehrswert von 900.000 €, das Grundstück 2 einen Verkehrswert von 300.000 €. Zum 01.02.2023 wollen die beiden Geschwister die Erbengemeinschaft auflösen. Das Grundstück 1 hat nunmehr einen Verkehrswert von 1.200.000 €, das Grundstück 2 einen Verkehrswert von 400.000 €. Im Rahmen der Auflösung der Erbengemein-schaft soll A das Grundstück Nr. 1 erhalten und B das Grundstück Nr. 2. Zugleich verpflichtet sich A, der B einen Ausgleich zu zahlen. Dabei stellt sich die Frage, ob für die Berechnung der Ausgleichszahlung die Grundstückswerte zum Todestag oder der aktuelle Verkehrswert heranzuziehen sind.
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