Autor: Christ |
Der vermögende und betagte Mandant M misstraut seinen nächsten Angehörigen und fragt, ob er Sie in seinem letzten Willen mit der Testamentsvollstreckung beauftragen darf.
Neben den Vorbehaltsaufgaben sind mit der Tätigkeit der Steuerberaterin/des Steuerberaters auch eine Vielzahl anderer Tätigkeiten vereinbar (z.B. Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwältin), so auch die der Testamentsvollstreckung, § 57 Abs. 3 Nr. 2 StBerG.
Die Idee Ihres Mandanten, Sie mit der Testamentsvollstreckung zu beauftragen, stellt einen großen Vertrauensbeweis dar. Nehmen Sie das Amt aber trotzdem nur an, soweit Sie sich mit den Rechten und Pflichten vertraut gemacht haben und mindestens über grundlegende Kenntnisse des Erbrechts verfügen.15
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