| Autor: Christ |
Die Mutter der drei Geschwister A, B, C ist am 30.11.2024 verstorben; der Vater war bereits vor elf Jahren verstorben, die Mutter hatte ihn allein beerbt. Nach dem Testament der Mutter sollen die drei Kinder zu gleichen Teilen erben. Zum Nachlass zählt ein Aktiendepot und ein fremdvermietetes Mehrfamilienhaus. Bislang konnten sich die drei Kinder nicht auf eine Aufteilung des Nachlasses einigen.
Mit dem Tod der Mutter sind die drei Kinder als Erbengemeinschaft in die Rechtsstellung der Mutter eingetreten. Solange die Erbengemeinschaft besteht, ist das Vermögen gesamthänderisch gebunden, d.h., keiner der Beteiligten ist grundsätzlich befugt, allein über den Nachlass zu verfügen; zwingende Voraussetzung ist, dass die Miterbenden den Nachlass einvernehmlich verwalten und gemeinsam darüber entscheiden. Das einzelne an der Erbengemeinschaft beteiligte Kind ist grundsätzlich nicht berechtigt, allein über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen; Verfügungen sind grundsätzlich nur durch alle Kinder (bzw. Miterbende) gemeinschaftlich zulässig, vgl. § 2040 Abs. 1 BGB. Ausnahmen gelten für Maßnahmen einer Notverwaltung, wenn eine Maßnahme zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist, vgl. § 2038 Abs. 1 BGB.
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