3.3 Das Pflichtteilsrecht

Autor: Christ

3.3.1 Beratungssituation

Die verwitwete U ruft Sie entrüstet an. Ihr Mann ist vor vier Jahren verstorben und hatte sie zur Alleinerbin eingesetzt. Sie hat zwei Töchter und einen Sohn. Mit ihrem Sohn will sie nichts mehr zu tun haben, weil er nicht so lebt, wie sie sich das vorgestellt hat. Deshalb möchte sie ihr gesamtes Vermögen, das einen Wert von ca. 3 Mio. € hat, ihren beiden Töchtern vererben und ihren Sohn enterben. Nun habe sie gehört, dass sie das nicht darf, weil ihr Sohn pflichtteilsberechtigt sei. Das findet sie nicht in Ordnung und fragt, ob das stimmt.

3.3.2 Rechtliche Einordnung

Testierfreiheit

Grundsätzlich besteht in Deutschland Testierfreiheit, d.h., jeder Mensch hat das einseitige Recht, durch Testament oder andere letztwillige Verfügung von Todes wegen festzulegen, wer nach dem Tod das eigene Vermögen erben soll. Eingeschränkt wird dieses Recht durch die Regelung zum Pflichtteil.2 Danach stehen bestimmten Personen Pflichtteilsansprüche zu.

Pflichtteilsberechtigte

Zu diesen Personen zählen neben den Kindern die Eheleute und bei Kinderlosen auch die Eltern; Geschwister sind hingegen nicht pflichtteilsberechtigt.