Autor: Christ |
Die Eheleute F und M bestreiten ihren Lebensunterhalt aus Mieteinnahmen eines Mehrfamilienhauses, das der F gehört. Die Eheleute haben drei volljährige Kinder. Ein Testament haben die beiden bislang nicht errichtet. F ist ernsthaft erkrankt. M ist der Meinung, dass das Haus ihm gehören wird, sollte F sterben, so dass er auch dann versorgt ist, wenn F vor ihm sterben sollte.
Hat eine verstorbene Person kein Testament oder andere Verfügung von Todes wegen, etwa ein Testament oder einen Erbvertrag, errichtet, gilt die gesetzliche Erbfolge. Geregelt ist die gesetzliche Erbfolge in §§ 1924 ff. BGB. Sie richtet sich nach den verwandtschaftlichen Verhältnissen und danach, ob die verstorbene Person zum Todeszeitpunkt verheiratet, verpartnert oder ledig war. Entgegen einem weitverbreiteten Irrglauben erben Eheleute (oder eingetragene Lebenspartner) kraft Gesetzes nicht allein, sondern neben ihnen erben i.d.R. auch die Verwandten der verstorbenen Person mit. Die Höhe dieses Verwandtschaftserbes richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft.
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