4.13 Vorsicht bei Freundschaftsdiensten

Autor: Godendorff

4.13.1 Beratungssituation

Ihr Mandant erscheint aufgeregt im Büro und berichtet, dass er sich von seiner Ehefrau getrennt hat. Er möchte dringend die Scheidung, möchte aber keinen eskalierenden Scheidungskonflikt. Um diesen zu vermeiden, bittet er Sie darum, eine Scheidungsfolgenvereinbarung aufzusetzen und ihm diese zu übermitteln.

4.13.2 Rechtliche Einordnung

Risiken bei der Beratung in Familiensachen

Für den Steuerberater, der kein Rechtsanwalt ist, ist die Beratung in Familiensachen mit Risiken verbunden. Es gilt das RDG zu beachten.

Beispiel

Ein Steuerberater und vereidigter Buchprüfer, aber kein Rechtsanwalt, hatte einem befreundeten Mandantenehepaar, für die er seit mehreren Jahren die Jahressteuererklärungen erledigte, wunschgemäß eine Trennungsfolgenvereinbarung aufgesetzt und übersandte diese per E-Mail an die beiden.

Die berufsständische Vertretung der Rechtsanwälte im zuständigen Bezirk nahm den Steuerberater auf lauterkeitsrechtliche Unterlassung wegen eines Verstoßes gegen das RDG in Anspruch.

Rechtsdienstleistung als unlautere Handlung