Autoren: Godendorff/Krause |
Frau Müller und Herr Schubert leben unverheiratet zusammen. Sie bekommen ein Kind. Herr Schubert trennt sich. Er möchte wissen, was nun unterhaltsrechtlich auf ihn zukommt.
Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so hat der Vater an die Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu zahlen; zudem hat er die infolge der Schwangerschaft und der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehenden Kosten (§ 1615l Abs. 1 BGB) zu erstatten.
Von größerer Bedeutung ist: Geht die Kindesmutter einer Erwerbstätigkeit nicht nach, weil sie dazu als Folge der Schwangerschaft oder einer dadurch verursachten Krankheit außerstande ist oder weil die Pflege oder Erziehung des Kindes sie berechtigterweise an einer Erwerbstätigkeit hindern, so hat der Kindesvater Unterhalt zu bezahlen; diese Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und währt für mindestens drei Jahre nach der Geburt (§ 1615l Abs. 2 BGB).
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