Autoren: Eversloh/Knöpnadel |
Hält der Steuerberater die Grenzen des § 5 RDG nicht ein, und erbringt er daher in unzulässiger Weise (weil unter Verstoß gegen § 3 RDG) Rechtsdienstleistungen, muss er vor allem wettbewerbs- und zivilrechtliche Konsequenzen fürchten, aber auch der Versicherungsschutz aus seiner Berufshaftpflichtversicherung ist gefährdet.
Ein Verstoß gegen das Verbot der unerlaubten Rechtsdienstleistung hat zunächst zur Folge, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 134 BGB nichtig ist und der Steuerberater keinen Anspruch auf seine Vergütung hat.71 Bereits erbrachte Honorarzahlungen kann der Mandant zurückfordern.
Wenn die Erbringung der unerlaubten Rechtsdienstleistung beim Vertragspartner zu einem Schaden führt, haftet der Steuerberater trotz nichtigen Vertragsverhältnisses, zwar nicht aus Vertrag, wohl aber aus Delikt wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB.
71 | Koslowski, StBerG, 8. Aufl. 2015, § |
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