Autor: Tillmann |
Ihr Mandant ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer Familien-GmbH. Die Gesellschaft soll umstrukturiert werden. Die beiden Kinder, die jeweils zu 15 % beteiligt sind, sollen u.a. eine Poolvereinbarung mit Stimmbindung treffen.
Er hat gehört, dass bei Änderungen (unabhängig von der Handelsregistereintragung und der Gesellschafterliste) noch eine Mitteilung an das Transparenzregister erforderlich sei, und fragt Sie nach dem Hintergrund und den Einzelheiten.
Nach Einführung des Transparenzregisters in 2017 wurde es mit Wirkung zum 01.08.2021 reformiert und fungiert nunmehr als "Vollregister". Alle Gesellschaften und Vereine, für die bislang die Mitteilungsfiktion (wenn z.B. einzelne Vorgänge schon durch das Handels- oder Vereinsregister ersichtlich waren) galt, müssen nun aktiv eine Eintragung herbeiführen. Zu diesem Zweck wurden die Regelungen im
Betroffen von der Regelung sind alle eingetragenen Gesellschaften, also
GmbH und UG |
Aktiengesellschaft |
eingetragene Genossenschaften |
eingetragene Vereine (in eingeschränktem Maß) |
OHG |
KG |
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