Autor: Tillmann |
Der Mandant betreibt zusammen mit einem Kollegen eine Arztpraxis in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Er würde gerne wissen, was sich für ihn ändert.
Zum 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ("MoPeG") in Kraft. Die wesentlichen Änderungen im BGB betreffen vor allem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und wurden vollständig neu gefasst (§§ 705 ff. BGB n.F.).
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
1. Gesetzlich normierte Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR
Was bislang nur in der Rechtsprechung anerkannt wurde, ist nunmehr in § 705 Abs. 2 BGB n.F. ausformuliert. Danach kann eine GbR als solche "selber Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll" (Außengesellschaften). Eine GbR ist aber nicht in jedem Fall rechtsfähig. Sogenannte Innengesellschaften sind und bleiben weiterhin nicht rechtsfähig. Gemeint sind dabei Gesellschaften, die nicht nach außen im Rechtsverkehr auftreten (z.B. Kegelclubs, Fahrgemeinschaften etc.).
2. Eintragungsfähigkeit der GbR
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