| Autor: Tillmann |
Ihr Mandant betreibt ein Familienunternehmen und hat gehört, dass eine „Einheits-GmbH & Co. KG“ ein probates Mittel ist, die Beteiligungsverhältnisse dauerhaft zu sichern. Er möchte von Ihnen wissen, ob Sie eine solche Gesellschaftsform empfehlen können und was ggf. zu beachten wäre.
Bei der herkömmlichen GmbH & Co. KG sind die Kommanditisten üblicherweise auch Gesellschafter der GmbH. Sollen Anteile übertragen werden (z.B. im Rahmen eines Verkaufs), so erfordert dies dann zwei Abtretungsakte, den des KG-Anteils und den des GmbH-Geschäftsanteils.
Bei der Einheitsgesellschaft ist die KG die alleinige Gesellschafterin der GmbH.

Nach allgemeiner Auffassung wird diese Konstruktion als zulässig erachtet und hat sich in der Beratungspraxis als beliebte Gesellschaftsform durchgesetzt. Die Einheitsgesellschaft hat folgende Vorteile:
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