Autoren: Eversloh/Knöpnadel |
Bereits die berufsrechtlichen Regelungen des StBerG räumen dem Steuerberater weitgehende Rechtsdienstleistungsbefugnisse ein. Steuerberatung ist Teil der Rechtsberatung. |
Das RDG ist Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt. Außerhalb der Befugnisse des StBerG und der BOStB ist die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen daher nach dem RDG zu prüfen. |
Unterhalb der Schwelle des § 2 Abs. 1 RDG liegt eine Rechtsdienstleistung nicht vor, und es handelt sich stets um erlaubte Tätigkeit. |
Ist die Schwelle des § 2 Abs. 1 RDG überschritten, und liegt danach eine Rechtsdienstleistung i.S.d. Gesetzes vor, muss zwingend ein Erlaubnistatbestand des RDG eröffnet sein, damit es sich um eine legale Tätigkeit des Steuerberaters handelt. |
Zentraler Erlaubnistatbestand des RDG für den Steuerberater ist § 5 Abs. 1 RDG. Eine Rechtsdienstleistung, die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit (der Haupttätigkeit, nämlich der Steuerberatung) des Steuerberaters steht, ist erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zu seinem Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. |
Je höher die Rechtskenntnisse sind, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind, desto weiter reichen auch die Rechtsdienstleistungskompetenzen im Bereich der Nebenleistung. Hier wirkt sich das weite Berufs- und Tätigkeitsbild des Steuerberaters aus. |
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