6 Zusammenfassung

Autoren: Eversloh/Knöpnadel

Bereits die berufsrechtlichen Regelungen des StBerG räumen dem Steuerberater weitgehende Rechtsdienstleistungsbefugnisse ein. Steuerberatung ist Teil der Rechtsberatung.

Das RDG ist Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt. Außerhalb der Befugnisse des StBerG und der BOStB ist die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen daher nach dem RDG zu prüfen.

Unterhalb der Schwelle des § 2 Abs. 1 RDG liegt eine Rechtsdienstleistung nicht vor, und es handelt sich stets um erlaubte Tätigkeit.

Ist die Schwelle des § 2 Abs. 1 RDG überschritten, und liegt danach eine Rechtsdienstleistung i.S.d. Gesetzes vor, muss zwingend ein Erlaubnistatbestand des RDG eröffnet sein, damit es sich um eine legale Tätigkeit des Steuerberaters handelt.

Zentraler Erlaubnistatbestand des RDG für den Steuerberater ist § 5 Abs. 1 RDG. Eine Rechtsdienstleistung, die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit (der Haupttätigkeit, nämlich der Steuerberatung) des Steuerberaters steht, ist erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zu seinem Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört.

Je höher die Rechtskenntnisse sind, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind, desto weiter reichen auch die Rechtsdienstleistungskompetenzen im Bereich der Nebenleistung. Hier wirkt sich das weite Berufs- und Tätigkeitsbild des Steuerberaters aus.