Autor: Tillmann |
Ihr Mandant betreibt ein mittelständisches Unternehmen. Er plant nun die Veräußerung des Gewerbebetriebs, ist aber besorgt wegen möglicher Gewährleistungsansprüche des potentiellen Käufers. Ihr Mandant fragt Sie, ob es einen Unterschied macht, ob er das Unternehmen im Rahmen eines Asset Deals oder Share Deals verkauft. Gegebenenfalls würde er sein Unternehmen auch zu diesem Zweck umstrukturieren.
Die Rechtsfolgen der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten hängen von der konkreten Umsetzung ab. Die beiden Varianten lassen sich wie folgt beschreiben:
Bei einem Share Deal werden die Gesellschaftsanteile selbst abgetreten (z.B. bei einer GmbH) bzw. übertragen (z.B. bei einer KG). Es ändert sich somit lediglich der Inhaber der Gesellschaft. Grundsätzlich ist ein Share Deal daher als reiner Rechtskauf i.S.d. §§ 433 Abs. 1 Satz 2, 453 Abs. 1 BGB zu behandeln. Es kann jedoch ausnahmsweise ein Sachkauf vorliegen, wenn der Käufer sämtliche oder nahezu sämtliche Beteiligungsrechte an einer Gesellschaft zusammenhängend erwirbt.2 Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft bleiben von der Transaktion i.d.R. unberührt. Lediglich durch "Change-of-Control"-Klauseln können sich bei einem Inhaberwechsel Besonderheiten (z.B. außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten von Vertragspartnern) ergeben.
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