7.2 Immobilienrecht - Das Eintragungsverfahren

Autoren: Mettler/Özdemir

7.2.1 Beratungssituation

Ein Mandant möchte zugunsten seines Nachbarn eine Grunddienstbarkeit bestellen und fragt Sie, wie dies rechtlich umgesetzt werden kann.

7.2.2 Rechtliche Einordnung

Antragserfordernis

Das Grundbuch muss Auskunft geben über das Grundstück, seine Bezeichnung, seine Größe, seine Lage und über den Eigentümer und den Rechtsgrund seines Eigentumserwerbs, über die mit dem Grundeigentum verbundenen Rechte und über die auf dem Grundstück ruhenden Lasten. Das Grundbuch soll die Rechtslage an Grundstücken möglichst richtig und vollständig widerspiegeln. Jede rechtsgeschäftliche Rechtsänderung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung im Grundbuch. Damit korrespondiert, dass das Grundbuchamt regelmäßig nur auf Antrag tätig wird. Liegt ein Antrag vor, so hat das Grundbuchamt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rechtsänderung vorliegen. Das materielle Recht verlangt für eine wirksame Rechtsänderung neben der Eintragung die Berechtigung des Verfügenden und die Einigung beider Teile über den Eintritt der Rechtsänderung (§  873 BGB). Die Einigung ist gerichtet auf den Eintritt einer der in §  873 BGB beschriebenen zulässigen Rechtsfolgen.2

Prüfung des Grundbuchamts