7.3 Der Rang der Grundstücksrechte

Autor: Mettler

7.3.1 Beratungssituation

Ein Mandant möchte von Ihnen wissen, was es mit dem Rang der Grundstücksrechte auf sich hat.

7.3.2 Rechtliche Einordnung

Prioritätsprinzip

Die Rangordnung der Grundstücksrechte beruht auf dem Grundsatz des Vorzugs des zeitlich früher entstandenen Rechts vor dem später begründeten. Man spricht insofern vom Prioritätsprinzip: Der Rang eines rangfähigen Grundstücksrechts bestimmt sich grundsätzlich nach dem Entstehungszeitpunkt des jeweiligen Rechts.4 Ausnahmen können aufgrund gesetzlich zwingender Rangbestimmung und nach abweichender, eingetragener Bestimmung der Beteiligten (§ 879 Abs. 3 oder §§ 880 ?f. BGB) bestehen. Außerdem gilt das Prinzip der beweglichen Rangordnung. Die einmal gegebene Rangordnung ist nicht starr, sondern kann sich ändern. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass bei Vereinigung von Eigentum und beschränktem dinglichen Recht das beschränkte dingliche Recht nicht untergeht, sondern als solches bestehen bleibt und ein nachfolgendes Recht am Aufrücken im Rang hindert. Außerdem führt bei einer Hypothek die Nichtentstehung oder das Erlöschen der gesicherten Forderung nicht zu deren Untergang und damit zu einem Aufrücken der nachfolgenden Gläubiger, sondern das Pfandrecht steht jetzt dem Eigentümer als Eigentümerpfandrecht zu.

Rangvereinbarung