7.4 Das unrichtige Grundbuch - Widerspruch und Grundbuchberichtigungsanspruch

Autoren: Mettler/Özdemir

7.4.1 Beratungssituation

Ein Mandant hat durch notariellen Kaufvertrag "das Grundstück mit Flurnummer 123" an einen Käufer veräußert. Infolge eines gemeinschaftlichen Irrtums wurde der Kaufgegenstand aber als "Grundstück mit Flurnummer 124" bezeichnet. Das zuständige Grundbuchamt hat den Käufer als Eigentümer des "Grundstücks mit Flurnummer 124" ins Grundbuch eingetragen. Der Mandant möchte wissen, was nun zu tun ist.

7.4.2 Rechtliche Einordnung

Unrichtigkeit des Grundbuchs

Wann das Grundbuch unrichtig ist, kann §  894 BGB entnommen werden. Danach muss sich das Auseinanderfallen von Grundbuchinhalt und wirklicher Rechtslage beziehen auf

ein Recht am Grundstück, gleichgültig, ob dies das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht ist,

ein Recht an einem solchen Recht,

eine relative Verfügungsbeschränkung,

Vormerkungen und Widersprüche, und zwar gleichgültig, ob die Vormerkung zu Unrecht eingetragen oder zu Unrecht gelöscht ist oder der Widerspruch zu Unrecht eingetragen wurde.