Autor: Beuck |
Das letzte insolvenzrechtliche Szenario, mit dem der Steuerberater konfrontiert werden kann, stellt weniger eine Beratungssituation dar, sondern vielmehr ein eigenes Vorgehen: Über das Vermögen eines Steuerberaters ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Im Nachfolgenden wird nicht das Insolvenzverfahren in seiner Gänze geschildert, sondern lediglich auf die sich bei der Insolvenz des Steuerberaters ergebenen Besonderheiten eingegangen.
Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerberaters wird die Steuerberaterkammer die Bestellung zum Steuerberater gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wegen Vermögensverfalls widerrufen. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 StBerG kann ein Abwickler für die noch laufenden Mandate bestellt werden. Ein Vermögensverfall wird nach Halbsatz 2 der Vorschrift vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Bei der Annahme des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung.
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