Autor: Beuck |
In Folge der weltweiten COVID-19-Pandemie ist Ihr Mandant schon im Frühjahr 2020 in wirtschaftliche Schieflage geraten. Angesichts der durch die Bundesregierung veranlassten Maßnahmen, insbesondere die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auf Grundlage des COVInsAG, hat der Mandant bislang auf die Stellung eines Insolvenzantrags verzichtet. Trotzdem die Liquidität derzeit gerade noch zur Zahlung der betriebsnotwendigen Verbindlichkeiten ausreicht, fragt sich Ihr Mandant, wie lange er in diesem Zustand noch agieren darf.
Um eine Flut von Insolvenzanträgen aufgrund der massiven coronabedingten Einschränkungen und dadurch verursachter wirtschaftlicher Schäden zu vermeiden, hat der Bundestag das
Dieses sah in § 1 COVInsAG vor, dass die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und nach § 42 Abs. 2 BGB (für den Verein) in der Zeit bis zum 30.09.2020 und danach in engen Grenzen bis spätestens zum 30.04.2021 ausgesetzt ist. Dies galt allerdings nicht, wenn
die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruhte, oder wenn |
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