Autor: Beuck |
Sie haben einen Mandanten beraten, haben beispielsweise Jahresabschlüsse erstellt. Nun wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mandanten eröffnet. Die Jahresabschlüsse haben Sie bisher noch nicht ausgehändigt, jedoch ist auch Ihr Honorar noch nicht geleistet worden.
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Geschäftsbesorgungsvertrag (Steuerberatervertrag) gem. § 116 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 115 InsO erloschen, ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung durch den Mandanten oder den Insolvenzverwalter bedarf. Honorarforderungen, die auf Tätigkeiten beruhen, die der Steuerberater vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht hat, sind Insolvenzforderungen gem. § 38 InsO und nehmen folglich an der quotalen Masseverteilung teil.
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