8.9 Treuhänderische Weiterleitung von Geldern in der Krise

Autor: Beuck

8.9.1 Beratungssituation

Der Steuerberater, der von der Insolvenzreife des Mandanten Kenntnis hat, erhält von diesem einen Betrag zur treuhänderischen Weiterleitung an Krankenkassen, Arbeitnehmer oder Finanzbehörden, um hierdurch eine Sanierung zu ermöglichen. Dieser Weisung kommt der Steuerberater ordnungsgemäß nach. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens macht der Insolvenzverwalter den Betrag der weitergeleiteten Zahlungen gegenüber dem Steuerberater im Wege der Insolvenzanfechtung geltend.

8.9.2 Rechtliche Einordnung

Vorsatzanfechtung

Der geschilderten Beratungssituation liegt ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2012 zugrunde.28 Mit diesem Urteil hat der BGH die anfechtungsrechtlichen Risiken für Steuerberater im Fall der Insolvenz des Mandanten erheblich verschärft. Obwohl der BGH in seiner Entscheidung zwar festgestellt hat, dass gegen den Steuerberater in einer derartigen Konstellation eine Deckungsanfechtung gem. §§ 130, 131 InsO ausscheidet, weil dieser nicht leistungsempfangender Insolvenzgläubiger, sondern vielmehr Leistungsmittler ist, und sich für den Zahlungsempfänger die Zahlung auch als eine solche des Insolvenzschuldners darstellt, ebnet der BGH dennoch den Weg zur Vorsatzanfechtung gem. §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO.

Gläubigerbenachteiligung